Statuten

Artikel 1
Name
Unter dem Namen «Kulturverein Utzenstorf» (gegründet als Verkehrs- und Verschönerungsverein Utzenstorf (VVU) am 7.9.1938) besteht ein politisch unabhängiger und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Artikel 60ff, ZGB, mit Sitz in Utzenstorf.

Artikel 2
Zweck
Der Verein fördert das kulturelle Leben in der Gemeinde Utzenstorf und bietet ein spannendes, abwechslungsreiches und kulturelles Veranstaltungsprogramm an.

Artikel 3
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Mitgliedern (Einzelpersonen und Familien) sowie Gönnerinnen und Gönner.

Mitglieder können werden:
a) Natürliche Einzelpersonen, die das 16. Altersjahr vollendet haben;
b) Familien
c) Juristische Personen (Vereine usw.)

Die Aufnahme erfolgt durch die erstmalige Bezahlung des Jahresbeitrags. Wird der Mitgliederbeitrag in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht geleistet, erlöscht die Mitgliedschaft automatisch.

Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages. Familien bezahlen einen Mitgliederbeitrag, welcher kleiner ist als der von zwei
Einzelmitgliedschaften.

Gönnerinnen und Gönner können natürliche und juristische Personen werden, die sich für den Zweck des Vereins interessieren, aber keine Mitgliedschaft begründen möchten.

Artikel 4
Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Hauptversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsrevision

Artikel 5
Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet jährlich statt.
Ihre Aufgaben sind:

• Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
• Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
• Genehmigung der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisionsberichts
• Festlegen der Mitgliederbeiträge
• Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder
• Wahl von zwei Rechnungsrevisor/Rechnungsrevisorin
• Beschlussfassung zu Statutenänderungen
• Auflösung des Vereins und Verwendung des Liquidationserlöses
• Beschlüsse zu weiteren vom Vorstand vorgelegten Geschäften sowie zu Anträgen der Mitglieder

Artikel 6
Einberufung der Hauptversammlung
Die schriftliche Einladung zur Hauptversammlung erfolgt mindestens 30 Tage im Voraus unter Bekanntgabe der Traktandenliste durch den Vorstand. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Traktandierungsanträge der Vereinsmitglieder sind dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich und begründet einzureichen.
An der Hauptversammlung können Anträge zu allen traktandierten Geschäften, behandelt und Anfragen gestellt werden.
Beschlüsse über Gegenstände, die in der Einladung zur Hauptversammlung nicht publiziert wurden, sind jedoch nicht zulässig.
An der Hauptversammlung können Anträge über jeden den Verein betreffenden Gegenstand eingebracht, behandelt und Anfragen gestellt werden.

Artikel 7
Abstimmungen
Jedes anwesende Mitglied (Art. 3.a-c) hat in der Hauptversammlung eine Stimme.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen, ausser die Versammlung beschliesst geheime Abstimmung . Es zählt das absolute Mehr der angegebenen Stimme.

Artikel 8
Vorsitz Protokoll
Den Vorsitz der Hauptversammlung führt der Präsident/die Präsidentin, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident/die Vizepräsidentin oder ein anderes Mitglied des Vorstandes. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, welches vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

Artikel 9
Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Er wird von der Hauptversammlung gewählt.
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Scheiden Vorstandsmitglieder in der Zwischenzeit aus, so kann sich der Vorstand selbst ergänzen, doch muss die Wahl durch die nächste Hauptversammlung genehmigt werden.

Zusammensetzung

a.) Im Vorstand sind mindestens folgende Ressorts besetzt:
• Präsidium
• Vizepräsidium
• Aktuariat
• Finanzen
• Mindestens eine weitere Person

b) Gemeinderatsvertreter mit Antragsrecht
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gegen aussen. Er beschliesst über sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz der Hauptversammlung fallen.

Artikel 10
Rechnungsrevisoren
Die Hauptversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren prüfen Rechnungen und Vermögensbestände. Sie erstatten dem Vorstand zuhanden der Hauptversammlung Bericht.

Artikel 11
Finanzkompetenz
Der Gesamtvorstand ist befugt, Ausgaben ausserhalb des Budgets bis zum Betrag von Fr. 6000.00 im Einzelfall pro Geschäftsjahr zu beschliessen.

Artikel 12
Aufgaben
Dem Vorstand oberliegt die Führung des Vereins gemäss den vorgegebenen Zielsetzungen.

Artikel 13
Beschlussfassung
Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten oder bei dessen Verhinderung des Vizepräsidenten zusammen, so oft es die Geschäfte fordern. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Es zählt das absolute Mehr der angegebenen Stimme. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Korrespondenzweg (auch E-Mail) möglich.

Über die Verhandlung wir ein Beschlussprotokoll geführt, welches vom der oder dem Vorsitzenden und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

Artikel 14
Kommissionen
Zur Erledigung einzelner Aufgaben kann der Vorstand Kommissionen bestimmen und die Aufgaben und Kompetenzen übertragen. Die Aufgaben werden ehrenamtlich ausgeführt. Spesenentschädigungen sind möglich.

Artikel 15
Finanzen
Einnahmen des Vereins sind Mitgliederbeiträge, Erlös aus eigenen Veranstaltungen und erbrachten Leistungen sowie allfällige Zuwendungen und dem Gemeindebeitrag.

Artikel 16
Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf den ordentlichen Jahresbeitrag, wie er von der Hauptversammlung beschlossen wurde.

Artikel 17
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Artikel 18
Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen an der Hauptversammlung. Die auflösende Hauptversammlung entscheidet, wie das Vereinsvermögen nach Art. 2 weiterverwendet wird.

Dabei dürfen Gewinn und Kapital nur einer anderen, wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks, steuerbefreiten juristischen Personen mit Sitz im Kanton Bern zugewendet werden. Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Schlussbestimmungen
Die vorliegenden Statuten ersetzten diejenigen vom 25. Februar 2009. Sie wurden durch die ordentliche Hauptversammlung vom 15. März 2023 genehmigt und sofort in Kraft gesetzt.

Utzenstorf, 15.März 2023
Kulturverein Utzenstorf

Sandra Kilchenmann, Präsidentin
Ildiko Suter, Vizepräsidentin / Sekretariat